05.09.2017

Pflegeleistungen im Wohnen mit Dienstleistungen – Vertrag mit tarifsuisse

Nun konnte auch mit tarifsuisse ein entsprechender Vertrag abgeschlossen werden. Damit ist der vertragslose Zustand in diesem Bereich nun definitiv behoben.

Der neue Vertrag mit tarifsuisse wurde durch CURAVIVA Schweiz und senesuisse abgeschlossen. Es gelten die Tarife gemäss Art. 7a KLV. Diese wurden den Krankenversicherern von tarifsuisse schon bisher verrechnet. Mit dem Beitritt zum Vertrag gibt es hier also keine Änderungen.

Neu ist hingegen, dass für Leistungen im Wohnen mit Dienstleistungen die maximal verrechenbare Einsatzzeit im Durchschnitt pro Rechnungsperiode höchstens 90 Minuten pro Tag beträgt (siehe Art. 9, Ziffer 4 des Vertrages). Bei der HSK und der CSS beträgt der Durchschnitt 160 Minuten. Hätten wir bei tarifsuisse auf dem gleich hohen Wert bestanden, wäre kein Vertrag zustande gekommen.

Mittel und Gegenstände können verrechnet werden, jedoch in Einzelabrechnung. Sie dürfen nur dann verrechnet werden, wenn die Versicherten die Produkte selber anwenden, also ohne Hilfe des Personals. Die Verrechnung erfolgt mit einem Rabatt von 15% von den MiGel Höchstpreisen (siehe Artikel 9, Ziffern 10 und 11).

Gemäss Art. 17 des Vertrages sind die Leistungserbringer verpflichtet, die Anzahl der über diesen Vertrag abgerechneten Versicherten sowie die Anzahl der Fälle mit einem Pflegebedarf von mehr als 90 Minuten pro Tag an tarifsuisse zu melden. Wir werden eine entsprechende Erhebung durchführen.

Wenn Sie Wohnen mit Dienstleistungen anbieten und Pflegeleistungen an Versicherer verrechnen, die als Vertragspartner aufgeführt sind, empfehlen wir Ihnen den Beitritt zu diesem Vertrag.

Sie finden diesen in der Beilage zusammen mit einem Beitrittsformular.

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